Bachelorprüfungen
nicht programmierbarer Taschenrechner;
Wörterbuch zu Übersetzungszwecken
nicht programmierbarer Taschenrechner;
Wörterbuch zu Übersetzungszwecken
nicht programmierbarer Taschenrechner;
Wörterbuch zu Übersetzungszwecken
Masterprüfungen
nicht programmierbarer Taschenrechner;
Wörterbuch zu Übersetzungszwecken
nicht programmierbarer Taschenrechner;
Wörterbuch zu Übersetzungszwecken
Bemerkungen:
Nicht erlaubt sind insbesondere jegliche zur Internetnutzung und Kommunikation fähigen Mittel (z. B. Handys, Tablets, Smartwatches, Notebooks etc.).
Ein programmierbarer Taschenrechner bleibt auch nach einem "Reset" ein programmierbarer Taschenrechner,
d. h. ein programmierbarer Taschenrechner ist nicht zugelassen, auch wenn dieser vor aufsichtsführenden Personen zurückgesetzt wird.
Bei den Gesetzessammlungen und Texten muss es sich um eine reine Textausgabe handeln, d. h. Ausgaben mit Erläuterungen oder weiterführenden Kommentaren sind nicht erlaubt. In den Gesetzestexten sowie in Wörterbüchern darf (auch farbig) markiert bzw. unterstrichen werden. Handschriftliche Eintragungen jeglicher Art (z. B. Paragraphenhinweise) sind jedoch nicht erlaubt. Selbsterstellte Textsammlungen, bspw. Ausdrucke, sind nicht erlaubt.
Kleine Zettel zum schnellen Auffinden von Textstellen dürfen angebracht und auch beschriftet werden, sofern die Beschriftung lediglich Stichwörter aus dem Gesetzes-/Normtext enthält (bspw. ist die Beschriftung mit dem Begriff "Imparitätsprinzip" nicht erlaubt, da der Begriff nicht im Gesetz vorkommt).
Die Textsammlungen und die Taschenrechner werden während der Klausuren überprüft!