Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften

B.Sc./M.Sc. BWL t.o., Lehramt WiWi B.A., M.Ed. WiWi, Bildungswiss. Begleitstudium M.Ed., M.Sc. BWL, BWL Nebenfach sowie VWL Nebenfach. Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften ist zuständig für die 8 wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge der Universität Stuttgart (ohne Wirtschaftsinformatik).

Herzlich willkommen beim Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften

Vorsitzende: Prof. Dr. Christina Kühnl

Thema Kontakt

Zulassung Master Technisch orientierte BWL:

(Zulassung Master BWL (nicht Teil des Prüfungsausschuss WiWi): Kontakt)

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Absolventenfeier (Herr M.Sc. Leon Lehnert)

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Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften: Studiengänge BWL t.o. B.Sc. und M.Sc., BWL Nebenfach B.A. und M.Sc. BWL (Dr. Eschenbach):

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Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften: Studiengänge Lehramt WiWi (B.A. Lehramt, M.Ed. Lehramt und ErwM.Ed. Lehramt) (Dr. Becker):

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Antrag stellen

In einem ersten Schritt melden Sie sich bitte ausschließlich über das Rückruf-Formular. Wir werden Sie dann anrufen und Ihnen die notwendigen Formalitäten mitteilen. Bitte sehen Sie von direkten Nachrichten an die Lehrstuhladressen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Mitarbeitenden ab.

Zuständigkeiten

Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften ist zuständig für die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge der Universität Stuttgart (ohne Wirtschaftsinformatik).

  • Fristverlängerung bei Abschlussarbeiten
  • Fristverlängerung bei Orientierungsprüfung
  • Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
  • Außerordentliche Prüfungsrücktritte (insbesondere außerhalb von Fristen)

Dagegen ist z.B. für die Anmeldung von Abschlussarbeiten und für fristgerechte Rücktritte das Prüfungsamt zuständig.

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Datenschutzerklärung
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Mir wurden Informationen zum Datenschutz  bei der Erhebung mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

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Bachelorarbeit

Info


  • Mit der Bearbeitung der Bachelorarbeit kann begonnen werden, wenn mindestens 132 ECTS-Credits erworben wurden. Die ECTS-Credits für das Seminar-Wahlpflichtmodul müssen in den 132 ECTS-Credits enthalten sein.
  • Die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Aufgabenstellung ist vom Prüfer so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist ausreichend ist.
  • Die Bachelorarbeit ist am BWI oder IVR zu erstellen.
  • Die Anmeldung zur Bachelorarbeit darf nur in Abstimmung mit dem betreuenden Lehrstuhl vorgenommen werden.
  • Das Anmeldeformular zur Bachelorarbeit finden Sie in C@MPUS unter "Meine Anträge". Bitte beachten Sie, dass das Prüfungsamt und nicht der Prüfungsausschuss für die Anmeldemodalitäten zuständig ist.
  • Sollten Sie keinen betreuenden Lehrstuhl finden, können Sie einen Antrag auf Zuteilung stellen. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss dafür sorgen, dass die zu prüfende Person ein Thema erhält.
  • Innerhalb der gesetzten Bearbeitungsfrist müssen zwei gebundene Exemplare und ein elektronisches Exemplar beim Prüfer abgegeben werden.
  • Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der zu prüfenden Person aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens 6 Wochen verlängert werden.
    Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte §27 der PO. 
     


Krankheitsbedingte Verlängerung der Bearbeitungsfrist:

  • Falls Sie eine krankheitsbedingte Verlängerung beantragen, müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest belegen. Das ärztliche Attest muss den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit ausweisen und spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingereicht werden.
  • Bitte informieren Sie auch den betreuenden Lehrstuhl über die Dauer der Erkrankung.
     

Antrag auf Zuteilung:

  • Bitte beachten Sie, dass nur dann ein Antrag auf Zuteilung gestellt werden muss, wenn Sie keinen betreuenden Lehrstuhl finden können!
  • Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss dafür sorgen, dass Sie ein Thema erhalten. Bitte achten Sie darauf, den Antrag frühzeitig zu stellen.
  • Der Antrag erfolgt formlos. Bitte geben Sie Adresse, Emailadresse, Matrikelnummer, Datum der letzten Prüfung und gewünschtes Themengebiet an

 

PO-Auszug (2015)


§ 27 Bachelorarbeit

  • (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die zu prüfende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus dem Bereich Technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Mit der Bachelorarbeit werden 12 ECTS-Credits erworben.
  • (2) Zur Vergabe der Bachelorarbeit ist als Prüfende(r) jede(r) Hochschullehrer(in), Hochschul- oder Privatdozent(in) berechtigt, ferner jede(r) wissenschaftliche Mitarbeiter(in), der bzw. dem die Prüfungsberechtigung nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde.
  • (3) Das Thema der Bachelorarbeit kann frühestens ausgegeben werden, wenn mindestens 132 ECTS-Credits erworben wurden. Die ECTS-Credits für das Seminar- Wahlpflichtmodul müssen in den 132 ECTS-Credits enthalten sein. Nach der Vergabe des Themas durch die oder den Prüfer(in) bzw. die oder den Vorsitzende(n) des
    Prüfungsausschusses muss die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bachelorarbeit unverzüglich beim Prüfungsamt anmelden. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 2 Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
  • (4) Die Bachelorarbeit ist am Betriebswirtschaftlichen Institut oder am Institut für Volkswirtschaftslehre und Recht der Universität Stuttgart anzufertigen. Ausnahmen hiervon kann der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag genehmigen.
  • (5) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der zu prüfenden Person aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
  • (6) Die Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Art und Umfang der Aufgabenstellung sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer so zu begrenzen, dass sie 12 ECTS-Credits (bzw. 360 Arbeitsstunden) entspricht und die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der zu prüfenden Person aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens 6 Wochen verlängert werden.
  • (7) Die Bachelorarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auf Antrag der zu prüfenden Person die Anfertigung der Bachelorarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. In diesem Fall muss die Arbeit als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Bachelorarbeit kann neben einem ausgedruckten Text auch multimediale Teile auf elektronischen Datenträgern enthalten, sofern die Themenstellung dies erfordert und die Prüferinnen bzw. Prüfer ihr Einverständnis gegeben haben.
  • (8) Innerhalb der Bearbeitungsfrist nach Absatz 5 ist die fertige Bachelorarbeit in 2 gebundenen Exemplaren bei der Prüferin bzw. dem Prüfer abzugeben. Zusätzlich muss ein Exemplar in elektronischer Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,

1. dass sie ihre Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,

2. dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,

3. dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist,

4. dass sie die Arbeit weder vollständig noch in Teilen bereits veröffentlicht hat und

5. dass das elektronische Exemplar mit den anderen Exemplaren übereinstimmt.

  • (9) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen eine bzw. einer die Prüferin bzw. der Prüfer ist, die bzw. der das Thema gemäß Abs. 2 vergeben hat. Einer der Prüfer muss Hochschullehrer(in) oder apl. Professor(in) oder Privatdozent(in) sein. Sie bewerten die Bachelorarbeit mit einer der in § 17 genannten Noten. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll spätestens nach zwei Monaten endgültig abgeschlossen sein.
  • (10) Die Bachelorarbeit kann bei einer Benotung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die zu prüfende Person bei der Anfertigung ihrer ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Wiederholung der Bachelorarbeit ist innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt anzumelden. Anderenfalls wird die Wiederholungsprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person.

 

Formular


Antrag Verlängerung Bearbeitungszeit Bachelorarbeit

Antrag Abschlussarbeit am technischen Lehrstuhl

Antrag auf Nichtberücksichtigung überzähliger Module im Abschlusszeugnis

Masterarbeit

Info


  • Mit der Bearbeitung der Masterarbeit kann frühestens begonnen werden, wenn 78 ECTS-Credits erworben wurden.
  • Ist die Zulassung zum Studiengang mit Auflagen erfolgt, muss eine Erfüllung der Auflagen nachgewiesen werden.
  • Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit beträgt 20 Wochen. Die Aufgabenstellung ist vom Prüfer so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist ausreichend ist.
  • Die Masterarbeit ist am BWI oder IVR zu erstellen.
  • Die Anmeldung zur Masterarbeit darf nur in Abstimmung mit dem betreuenden Lehrstuhl vorgenommen werden.
  • Das Anmeldeformular zur Masterarbeit finden Sie in C@MPUS unter "Meine Anträge". Bitte beachten Sie, dass das Prüfungsamt und nicht der Prüfungsausschuss für die Anmeldemodalitäten zuständig ist.
  • Sollten Sie keinen betreuenden Lehrstuhl finden, können Sie einen Antrag auf Zuteilung stellen. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss dafür sorgen, dass Sie ein Thema erhalten. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag rechtzeitig gestellt wird, so dass eine Themenausgabe innerhalb von 6 Wochen nach der letzten Prüfung möglich ist.
  • Innerhalb der gesetzten Bearbeitungsfrist müssen zwei gebundene Exemplare und ein elektronisches Exemplar beim Prüfer abgegeben werden.
  • Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der zu prüfenden Person aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens 8 Wochen verlängert werden.
  • Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte §24 der PO. 

 

Krankheitsbedingte Verlängerung der Bearbeitungsfrist:

  • Falls Sie eine krankheitsbedingte Verlängerung beantragen, müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest belegen. Das ärztliche Attest muss den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit ausweisen und spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingereicht werden.
  • Bitte informieren Sie auch den betreuenden Lehrstuhl über die Dauer der Erkrankung.

 

PO-Auszug (2015)


§ 24 Masterarbeit

  • (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die zu prüfende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus dem Bereich Technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Mit der Masterarbeit werden 24 ECTS-Credits erworben.
  • (2) Zur Vergabe der Masterarbeit ist als Prüfende(r) jede(r) Hochschullehrer(in), Hochschul- oder Privatdozent(in) berechtigt, ferner jede(r) wissenschaftliche Mitarbeiter(in), der bzw. dem die Prüfungsberechtigung nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde.
  • (3) Das Thema der Masterarbeit kann frühestens ausgegeben werden, wenn mindestens 78 ECTS-Credits erworben wurden und sofern eine Zulassung zum Studiengang mit Auflagen erfolgt ist, die Erfüllung der Auflagen nachgewiesen wurde. Nach der Vergabe des Themas durch die oder den Prüfer(in) bzw. die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss die Kandidatin bzw. der Kandidat die Masterarbeit unverzüglich beim Prüfungsamt anmelden. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 2 Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
  • (4) Die Masterarbeit ist am Betriebswirtschaftlichen Institut oder am Institut für Volkswirtschaftslehre und Recht der Universität Stuttgart anzufertigen. Ausnahmen hiervon kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag genehmigen.
  • (5) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der zu prüfenden Person aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
  • (6) Die Bearbeitungsfrist für die Masterarbeit beträgt 20 Wochen. Art und Umfang der Aufgabenstellung sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der zu prüfenden Person aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um insgesamt höchstens 8 Wochen verlängert werden.
  • (7) Die Masterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auf Antrag der zu prüfenden Person die Anfertigung der Masterarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. In diesem Fall muss die Arbeit als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Masterarbeit kann neben einem ausgedruckten Text auch multimediale Teile auf elektronischen Datenträgern enthalten, sofern die Themenstellung dies erfordert und die Prüferinnen bzw. Prüfer ihr Einverständnis gegeben haben.
  • (8) Innerhalb der Bearbeitungsfrist nach Absatz 5 ist die fertige Masterarbeit in 2 gebundenen Exemplaren bei der Prüferin bzw. dem Prüfer abzugeben. Zusätzlich muss ein Exemplar in elektronischer Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,

1. dass sie ihre Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,

2. dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,

3. dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist,

4. dass sie die Arbeit weder vollständig noch in Teilen bereits veröffentlicht hat und

5. dass das elektronische Exemplar mit den anderen Exemplaren übereinstimmt. 

  • (9) Die Masterarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen eine bzw. einer die Prüferin bzw. der Prüfer ist, die bzw. der das Thema gemäß Abs. 2 vergeben hat. Einer der Prüfer muss Hochschullehrer(in) oder apl. Professor(in) oder Privatdozent(in) sein. Sie bewerten die Masterarbeit mit einer der in § 16 genannten Noten. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll spätestens nach zwei Monaten endgültig abgeschlossen sein.
  • (10) Die Masterarbeit kann bei einer Benotung mit „nicht ausreichend" (5,0) einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die zu prüfende Person bei der Anfertigung ihrer ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Wiederholung der Masterarbeit ist innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt anzumelden. Anderenfalls wird die Wiederholungsprüfung mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person.

 

Formular


Antrag Verlängerung Bearbeitungszeit Masterarbeit

Antrag Abschlussarbeit am technischen Lehrstuhl

Antrag auf Nichtberücksichtigung überzähliger Module im Abschlusszeugnis

Antrag auf Wechsel von Profil B zu Profil A im M.Sc. BWL

Antrag auf die Option zur Wahl des Profils B im M.Sc. BWL

Video-Anleitung zur Anerkennung

Bachelor

Info


Bei Rückfragen - insbesondere auch zum Ablauf des Anerkennungs- und Einstufungsverfahrens - wenden Sie sich bitte an den zuständigen Mitarbeiter.

 

PO-Auszug (2015)


§ 21 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

  • (1) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person zuständig. Zweifelhafte Fälle kann sie dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.
  • (2) Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der Universität Stuttgart oder an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Kein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls, wenn Inhalte, Lernziele und Umfang den Anforderungen des Moduls an der Universität Stuttgart im Wesentlichen entsprechen. Wenn für die Anerkennung bestimmter Studienund Prüfungsleistungen erforderliche einzelne Leistungen fehlen, kann der Prüfungsausschuss Ergänzungsleistungen festlegen. Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen kann die Hilfe der jeweiligen Fachprofessorin bzw. des jeweiligen Fachprofessors in Anspruch genommen werden. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Satz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der zu erwerbenden ECTS-Credits der Bachelorprüfung oder die Bachelorarbeit angerechnet werden sollen.
  • (3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 2 entsprechend ; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziersschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
  • (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach dem in § 17 angegebenen Bewertungsschlüssel in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. In diesem Fall erfolgt keine Einbeziehung in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote. Im Zeugnis erfolgt eine Kennzeichnung der Anrechnung.
  • (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 2 und 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist innerhalb von zwei Semestern nach Einschreibung in den Studiengang oder nach Rückkehr von einem Auslandsstudium zu stellen, danach ist eine Antragstellung ausgeschlossen. Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen und Unterlagen über die anzuerkennenden Leistungen bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle nach Abs. 1, die das Anerkennungsverfahren durchführt.
  • (6) Studienzeiten aus einem vorausgegangen Studium werden entsprechend der anerkannten Leistungen angerechnet. Das bedeutet, die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester orientiert sich am Umfang der anerkannten Leistungen.
  • (7) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, sofern sie nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten für die Anerkennung entsprechend. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind, liegt bei der/dem Studierenden. Es können maximal Module im Umfang von 90 ECTS-Credits anerkannt werden, die Anerkennung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. Bestehen aufgrund der eingereichten Nachweise Zweifel im Hinblick auf den Erwerb bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten, kann eine Einstufungsprüfung durchgeführt werden. Die Einstufungsprüfung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Inhalt und Ablauf der Einstufungsprüfung sind so auszugestalten, dass die prüfenden Personen unter Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise hinreichende Gewissheit über das Vorhandensein der Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, die in den anzurechnenden Modulen erworben werden. Für die Durchführung der Einstufungsprüfung wird vom Prüfungsausschuss mindestens eine Prüferin bzw. ein Prüfer bestellt, § 8 gilt für die Bestellung entsprechend. Im Falle einer Anrechnung gelten Absätze 4 und 6 entsprechend. 

 

Formular


Formular zur Vorlage beim Prüfungsausschuss (erhältlich beim Prüfungsausschuss).

Master

Info


Bei Rückfragen - insbesondere auch zum Ablauf des Anerkennungs- und Einstufungsverfahrens - wenden Sie sich bitte an den zuständigen Mitarbeiter.

 

PO-Auszug (2015)


§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

  • (1) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person zuständig. Zweifelhafte Fälle kann sie dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.
  • (2) Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der Universität Stuttgart oder an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Kein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls, wenn Inhalte, Lernziele und Umfang den Anforderungen des Moduls an der Universität Stuttgart im Wesentlichen entsprechen. Wenn für die Anerkennung bestimmter Studienund Prüfungsleistungen erforderliche einzelne Leistungen fehlen, kann der Prüfungsausschuss Ergänzungsleistungen festlegen. Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen kann die Hilfe der jeweiligen Fachprofessorin bzw. des jeweiligen Fachprofessors in Anspruch genommen werden. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Satz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der zu erwerbenden ECTS-Credits der Masterprüfung oder die Masterarbeit angerechnet werden sollen.
  • (3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 2 entsprechend ; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziersschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
  • (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach dem in § 16 angegebenen Bewertungsschlüssel in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. In diesem Fall erfolgt keine Einbeziehung in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote. Im Zeugnis erfolgt eine Kennzeichnung der Anrechnung.
  • (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 2 und 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist innerhalb von zwei Semestern nach Einschreibung in den Studiengang oder nach Rückkehr von einem Auslandsstudium zu stellen, danach ist eine Antragstellung ausgeschlossen. Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen und Unterlagen über die anzuerkennenden Leistungen bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle nach Abs. 1, die das Anerkennungsverfahren durchführt. 
  • (6) Haben Studierende im Rahmen ihres Bachelorstudiums an der Universität Stuttgart aufgrund der für sie gültigen Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs zusätzlich zu den Leistungen des Bachelorstudiengangs bereits Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Masterstudiengang erfolgreich absolviert (vorgezogene Mastermodule), so werden diese von Amts wegen auf die Masterprüfung angerechnet. Soweit entsprechende
    Studien- und Prüfungsleistungen nicht bestanden wurden, werden die Fehlversuche auf die Masterprüfung angerechnet.
  • (7) Studienzeiten aus einem vorausgegangenen Studium werden entsprechend der anerkannten Leistungen angerechnet. Das bedeutet, die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester orientiert sich am Umfang der anerkannten Leistungen.
  • (8) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, sofern sie nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten für die Anerkennung entsprechend. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind, liegt bei der/dem Studierenden. Es können maximal Module im Umfang von 60 ECTS-Credits anerkannt werden, die Anerkennung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. Bestehen aufgrund der eingereichten Nachweise Zweifel im Hinblick auf den Erwerb bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten, kann eine Einstufungsprüfung durchgeführt werden. Die Einstufungsprüfung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Inhalt und Ablauf der Einstufungsprüfung sind so auszugestalten, dass die prüfenden Personen unter Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise hinreichende Gewissheit über das Vorhandensein der Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, die in den anzurechnenden Modulen erworben werden. Für die Durchführung der Einstufungsprüfung wird vom Prüfungsausschuss mindestens eine Prüferin bzw. ein Prüfer bestellt, § 8 gilt für die Bestellung entsprechend. Im Falle einer Anrechnung gelten Absätze 4 und 6 entsprechend. 

 

Formular


Formular zur Vorlage beim Prüfungsausschuss (erhältlich beim Prüfungsausschuss).

Bachelor

Info


  • Anträge können nur bearbeitet werden, wenn die Unterlagen dem Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften vollständig vorliegen!
  • Bitte beachten Sie deshalb nachfolgende Aufstellung, aus denen die erforderlichen Dokumente ersichtlich werden.
  • Alle Anträge müssen dem Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften in schriftlicher Form vorliegen (keine E-Mail!), bitte beachten Sie hierzu ggf. in der Prüfungsordnung vorgesehene Fristen.
  • Bitte versehen Sie für kurzfristige Rückfragen alle Anträge mit einer Telefonnummer.
  • Verlängerung der Frist zum Bestehen der Orientierungsprüfung durch schriftlichen Antrag (siehe Formular unten) mit Begründung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
  • Unterlagen:

- Aktueller (ausführlicher) C@MPUS-Bescheid über Prüfungsleistungen
- Evtl. Belege für Begründung

 

PO-Auszug (2015)


§ 22 Zweck der Orientierungsprüfung

  • Mit der Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitverlust korrigieren zu können. In der Orientierungsprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie den Anforderungen an ein wissenschaftliches Studium in Technisch orientierter Betriebswirtschaftslehre gewachsen sind und dass sie insbesondere die analytischen und methodischen Fertigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortsetzen zu können.

§ 23 Art und Umfang der Orientierungsprüfung

  • (1) Die Orientierungsprüfung besteht aus folgenden Modulprüfungen:

1. Grundlagen der BWL

2. Grundlagen der VWL

3. Rechtliche Grundlagen der BWL

4. Technische Grundlagen I: Fertigungslehre

  • (2) Die einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen, die in den Modulen zu erbringen sind, sind in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
  • (3) Studien- und Prüfungsleistungen, die Bestandteil der Orientierungsprüfung sind, können nur einmal wiederholt werden.

 

Formular

Antrag Fristverlängerung Orientierungsprüfung
 
 

Bachelor

Info


  • Für fristgerechte Rücktritte ist das Prüfungsamt zuständig.
  • Der Prüfungsausschuss ist für außerordentliche Rücktritte zuständig (außerhalb der Frist, Rücktritt von Wiederholungsprüfungen etc.)

notwendige Unterlagen:

  • Formloser Antrag mit Begründung
  • Ausgefülltes Rücktrittsformular s.u. (nicht per E-Mail!)
  • Aktueller (ausführlicher) C@MPUS-Bescheid über Prüfungsleistungen
  • Evtl. Belege für Begründung (Atteste im Orginal!)

 

PO-Auszug (2015)


§ 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

  • (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die zu prüfende Person zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung (PL) ist in der vom Prüfungsamt vorgegebenen Form bis zu 7 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich, bei lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen (LBP) ist ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen nur bis zum Ende des Prüfungsanmeldezeitraums möglich. Satz 3 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen. 
  • (2) Die für einen späteren Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Prüferin bzw. dem Prüfer in der Regel vor dem Prüfungstermin unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich (in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen) ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die zu prüfende Person nicht prüfungsfähig ist. Dabei soll die Dauer der voraussichtlichen Prüfungsunfähigkeit angegeben werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der zu prüfenden Person die Krankheit eines von ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen gleich. Über die Genehmigung des Antrages entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
  • (3) Hat sich eine zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn die zu prüfende Person bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
  • (4) Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung bzw. die Bachelorarbeit als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehen Sanktion kann auch erkannt werden, wenn eine zu prüfende Person nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt. Eine zu prüfende Person, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder von der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Studien- oder Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Studienund Prüfungsleistungen ausschließen.

 

Formular


Rücktrittsformular  

 

Master

Info


  • Für fristgerechte Rücktritte ist das Prüfungsamt zuständig.
  • Der Prüfungsausschuss ist für außerordentliche Rücktritte zuständig (außerhalb der Frist, Rücktritt von Wiederholungsprüfungen etc.)

notwendige Unterlagen:

  • Formloser Antrag mit Begründung
  • Ausgefülltes Rücktrittsformular s.u. (nicht per E-Mail!)
  • Aktueller (ausführlicher) C@MPUS-Bescheid über Prüfungsleistungen
  • Evtl. Belege für Begründung (Atteste im Orginal!)

 

PO-Auszug (2015)


§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

  • (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die zu prüfende Person zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung (PL) ist in der vom Prüfungsamt vorgegebenen Form bis zu 7 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich, bei lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen (LBP) ist ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen nur bis zum Ende des Prüfungsanmeldezeitraums möglich. Satz 3 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen.
  • (2) Die für einen späteren Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Prüferin bzw. dem Prüfer in der Regel vor dem Prüfungstermin unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich (in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen) ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die zu prüfende Person nicht prüfungsfähig ist. Dabei soll die Dauer der voraussichtlichen Prüfungsunfähigkeit angegeben werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen gleich. Über die Genehmigung des Antrages entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
  • (3) Hat sich eine zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn die zu prüfende Person bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. 
  • (4) Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung bzw. die Masterarbeit als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehene Sanktion kann auch erkannt werden, wenn eine zu prüfende Person nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt. Eine zu prüfende Person, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder von der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Studien- oder Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Studienund Prüfungsleistungen ausschließen.

 

Formular


Rücktrittsformular

Bachelor

Anerkennung von an der Universität Hohenheim erbrachten Seminarleistungen im Bachelorstudiengang BWL t.o. (15.05.2012)


Die Seminarleistung(en) muss/müssen an der Universität Stuttgart erbracht werden. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass die Seminararbeit eine essentielle Vorleistung der Bachelorarbeit darstellt und nur durch deren Erbringung an der Universität Stuttgart sichergestellt werden kann, dass den Studierenden die Ansprüche an die Ausarbeitung einer wissenschaftlichen Arbeit (insbesondere der Bachelorarbeit) an der Universität Stuttgart in ausreichender Form vermittelt werden.

Seminararbeiten im Bachelorstudiengang BWL t.o. (07.02.2012)


Der Prüfungsausschuss beschließt für den Bachelorstudiengang BWL t.o., dass Seminararbeiten eine schriftliche Versicherung wie bei einer Bachelorarbeit gemäß § 24 Absatz 8 PO Bachelor of Science BWL t.o. enthalten müssen.Die Regelung tritt ab sofort in Kraft.

Modulwechsel hin zu Internationales und Strategisches Management (27.10.2011)


Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften hat am 26. Oktober 2011 folgende Ausnahmeregelung beschlossen: Studierende, die sich im Wintersemester 2011/12 im fünften Fachsemester des Bachelorstudiengangs BWL t. o. befinden und ihre Vertiefungsrichtungen bereits gewählt haben, können einen einmaligen Modulwechsel hin zu Internationales und Strategisches Management (Lehrstuhl von Herrn Prof. Oesterle) beantragen. Die Studierenden müssen dabei eigenverantwortlich die Einhaltung der Studienzeiten gewährleisten. Für den Modulwechsel ist ein formloser Antrag bei Frau Cordts vom Prüfungsamt notwendig.

Freischussregelung Bachelor of Science BWL t.o. (24.02.2011)


Der Prüfungsausschussvorsitzende hat am 23. Februar 2011 beschlossen, dass die Neuregelung von § 25 (1) PO Bachelor of Science BWL t.o. ab sofort umgesetzt wird. Die Neuregelung lautet wie folgt: "§ 25 Freischussregelung (1) Wurden nach ununterbrochenem Fachstudium bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters 93 Leistungspunkte erworben, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte und nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen in bis zu 1 Modul auf Antrag beim Prüfungsamt als nicht unternommen."

Bachelorarbeit (09.12.2010)


Nach § 24 Absatz 4 der Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre ist die Bachelorarbeit am Betriebswirtschaftlichen Institut oder am Institut für Volkswirtschaftslehre und Recht der Universität Stuttgart anzufertigen. Ausnahmen hiervon kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag genehmigen. Weitere Einschränkungen bei der Wahl des Fachgebietes für die Erstellung der Bachelorarbeit finden sich nicht. Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften hat in seiner Sitzung vom 07.12.2010 entschieden, dass es im Ermessen des Prüfers liegt zu entscheiden, ob er Studierende bei der Erstellung einer Bachelorarbeit betreuen möchte, obwohl dieses Fachgebiet nicht als Vertiefungsrichtung gewählt wurde.

Krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt bei Bachelorstudierenden (17.08.2010)


Der krankheitsbedingte Rücktritt außerhalb der Rücktrittsfrist von angemeldeten Prüfungen im Bachelorstudiengang Technisch orientierte BWL gemäß § 16 Absatz 2 der Prüfungsordnung wird an das Prüfungsamt delegiert. Eine Abmeldung erfolgt unter Nachweis einer ärztlichen Bescheinigung direkt beim Prüfungsamt.

Lehrveranstaltungen in Hohenheim (30.07.2010)


In seiner Sitzung vom 20. Juli 2010 hat der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften einstimmig beschlossen, dass folgende Profilfächer der Universität Hohenheim für die Anerkennung als Modul vom Typ 1 im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Kompetenzfelder des B.Sc. technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre ab Sommersemester 2010 zu öffnen sind. Rechnungswesen (Grundlagenmodul Internationale Rechnungslegung und aus dem Aufbaumodul der Teil Grundfragen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre); Steuerlehre (Grundlagenmodul und Aufbaumodul); Wirtschaftsrecht (Grundlagenmodul und Aufbaumodul); Wirtschaftspsychologie (Grundlagen und Aufbaumodul); Sustainability (Grundlagenmodul und Aufbaumodul) Eine Anerkennung ist in jedem Fall nur mit 9 Leistungspunkten möglich, auch wenn der Umfang der Module in Hohenheim 12 Leistungspunkte umfasst.

Modulhandbuch: "Voraussetzung für das Modul" (17.05.2010)


Bei der Formulierung "Voraussetzung für das Modul" im Modulhandbuch für den Studiengang Bachelor of Science BWL t.o. handelt es sich nur um eine Empfehlung, das heißt ein erfolgreiches Bestehen der genannten Prüfungen ist nicht erforderlich.

Modulwechsel (17.05.2010)


In seiner letzten Sitzung vom 11. Mai 2010 hat der Prüfungsausschuss beschlossen, dass Modulwechsel nicht zulässig sind. Ein Modul gilt als verbindlich gewählt, wenn eine Anmeldung zu einer Prüfng erfolgte und keine fristgerechte Abmeldung erfolgt. Das Nichterscheinen zu einer Prüfung, sowie der krankheitsbedingte Rücktritt (außerhalb der Rücktrittsfrist) sind nicht als Abmeldung zu werten.

Master

Neue technische Kompetenzfelder im Masterstudiengang BWL t.o. (22.02.2013)


Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften beschließt für den Masterstudiengang BWL t.o., dass die beiden technischen Spezialisierungen "Kraftfahrtechnik" und "Technische Logistik" vorerst zusätzlich als technische Kompetenzfelder belegt werden können. Ein nachträglicher Wechsel von Studierenden, die bereits eine Vertiefungsrichtung gewählt haben, ist nicht möglich.

Auflösung der strikten Zuordnung von Modulen zu BWL I und BWL II im Masterstudiengang BWL t.o.(22.02.2013)


Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften beschließt für den Masterstudiengang BWL t.o., dass die strikte Zuordnung von Modulen zu BWL I und BWL II im Sinne der Flexibilisierung abgeschafft wird.

Seminararbeiten im Masterstudiengang BWL t.o. (15.12.2011)


Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften gibt Folgendes bekannt: „Der Prüfungsausschuss beschließt mit Blick auf den Masterstudiengang BWL t.o., dass im Rahmen von Seminaren angefertigte Hausarbeiten eine schriftliche Versicherung wie bei einer Masterarbeit gemäß § 22 Abs. 8 PO MSc BWL t.o enthalten müssen.“ Diese Regelung tritt ab sofort in Kraft.

Diplom

Wahlpflichtfächer an der Universität Hohenheim (06.11.2007)


Im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der Universität Hohenheim ist es für Studierende der BWL techn. möglich, an der Universität Hohenheim bestimmte Wahlpflichtfächer gem. § 21 Abs. 2 Nr. 4 PO zu belegen, die an der Universität Stuttgart nicht angeboten werden. Mögliche Wahlpflichtfächer an der Universität Hohnheim zur Anmeldung beim Prüfungsamt der Universität Stuttgart ab dem WS 07/08 sind:

  • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen
  • Internationales Management
  • Umweltmanagement
  • Management sozialer Einrichtungen

Wahlpflichtfächer an der Universität Hohenheim sind vor Beginn der der ersten Prüfung und innerhalb des ordentlichen Anmeldezeitraums beim Prüfungsamt der Universität Stuttgart verbindlich anzumelden. Wahlpflichtfächer, die vor dem WS 07/08 bereits beim Prüfungsamt der Universität Stuttgart angemeldet wurden und in der obigen Liste nicht mehr enthalten sind, können abgeschlossen werden.

Vertiefung Planung (25.04.2007)


Gemäß des Beschlusses der Studienkommission Wirtschaftswissenschaften ist die Vertiefung Planung für Studierende der BWL techn. und VWL techn. nur noch wählbar, wenn sie bis zum Ende des Wintersemesters 2006/07 mindestens eine Teilprüfung abgelegt haben. Eine Ausnahme hiervon besteht für Studierende, die infolge eines krankheitsbedingten Rücktritts ihre erste Teilprüfung im WS 06/07 nicht abgelegt haben. Sie können das Fach weiterhin vertiefen.

Stuttgart, 25.04.2007
gez. Prof. Dr. Siegfried F. Franke

Belegen eines Wahlpflichtfachs an der Universität Hohenheim – Übergangsregelung (26.10.2006)


Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften hat in seiner Sitzung vom 24.10.2006 folgenden Beschluss gefasst. Diejenigen Studierenden, die bis einschließlich 30.09.2006 mit einer Vertiefung an der Universität Hohenheim begonnen haben, können diese entsprechend der bis zum Beschluss der Studienkommission Wirtschaftswissenschaften vom August 2006 geltenden Regelungen für das jeweilige Vertiefungsfach abschließen, auch wenn diese von dem Beschluss der Studienkommission Wirtschaftswissenschaften abweichen. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der Anmeldung des an der Universität Hohenheim belegten Vertiefungsfachs beim Prüfungsamt.

Stuttgart, 30.10.2006
gez. Prof. Dr. Burkhard Pedell

Fristverlängerung für die Inanspruchnahme der außerordentlichen Wechselmöglichkeit zum Fach „Organisation und Personalführung“ (26.10.2006)


Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften hat in seiner Sitzung vom 24.10.2006 einstimmig beschlossen, die Frist für die Inanspruchnahme der außerordentlichen Wechselmöglichkeit im Rahmen der Übergangsbestimmungen für die Migration der Fächer „Personalmanagement“ und „Organisation“ in das Fach „Organisation und Personalführung“ auf den 31.03.2007 zu verlängern.

Vertiefungsfächer an der Universität Tübingen (17.08.2006)


Aufgrund der engen Kooperation zwischen den Universitäten Stuttgart und Tübingen können Studierende der BWL techn. und VWL techn. ein Wahlpflichtfach an der Universität Tübingen belegen.

Wahlpflichtfächer an der Universität Hohenheim im WS 2004/05 (29.09.2004)


Im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der Universität Hohenheim ist es für Studierende der BWL techn. möglich, an der Universität Hohenheim Wahlpflichtfächer gem. § 21 Abs. 2 Nr. 4 PO zu belegen, die an der Universität Stuttgart nicht angeboten werden. Mögliche Wahlpflichtfächer zur Anmeldung beim Prüfungsamt der Universität Stuttgart im WS 2004/05 sind:

  • Absatzwirtschaft
  • Angewandte Sozialforschung und Statistik
  • Außenwirtschaft
  • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen
  • Entrepreneurship
  • Finanzwissenschaft
  • Haushalts- und Konsumökonomik
  • Industrieökonomik
  • Internationales Management
  • Kreditwirtschaft
  • Makroökonomik und Prozesspolitik
  • Management sozialer Einrichtungen
  • Politische Ökonomie
  • Produktion und Logistik
  • Rechnungswesen und Finanzierung
  • Statistik und Ökonometrie
  • Umweltmanagement
  • Umweltökonomie
  • Unternehmensforschung
  • Wirtschaftspsychologie

 

Ein Wahlpflichtfach gilt dann zum Wintersemester 2004/05 als gewählt, wenn es innerhalb des ordentlichen Anmeldezeitraums für die Frühjahrsprüfungen 2005 (d.h. zwischen 06.12. und 10.12.2004) beim Prüfungsamt der Universität Stuttgart verbindlich angemeldet wird.

Für das Sommersemester 2005 ist mit einer modifizierten Fächerliste zu rechnen.

 

Rücktritt von Prüfungen

Krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt bei Bachelorstudierenden (17.08.2010)


Der krankheitsbedingte Rücktritt außerhalb der Rücktrittsfrist von angemeldeten Prüfungen im Bachelorstudiengang Technisch orientierte BWL gemäß § 16 Absatz 2 der Prüfungsordnung wird an das Prüfungsamt delegiert. Eine Abmeldung erfolgt unter Nachweis einer ärztlichen Bescheinigung direkt beim Prüfungsamt.

 

Vorgehen bei krankheitsbedingtem Rücktritt von mündlichen Nachprüfungen (08.08.2007)


Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften hat das Verfahren bei krankheitsbedingtem Rücktritt von mündlichen Nachprüfungen wie folgt konkretisiert :

Einreichungstermin für den Rücktrittsantrag:
Spätestens am 5. auf den Prüfungstermin folgenden Werktag (Mo-Fr) muss das Attest beim Prüfer eingegangen sein. Um diese Frist zu wahren, werden auch gültige Atteste per Fax oder eingescannt per Email akzeptiert, sofern die Originalunterlagen schnellstmöglich beim Prüfer nachgereicht werden.

Einreichungsort:
Atteste werden ausschließlich beim Prüfer abgegeben. Die Studierenden müssen darüber hinaus spätestens am ursprünglich geplanten Prüfungstermin den betreffenden Lehrstuhl (Prüfer oder Koordinator) telefonisch oder per Fax/ Email über den krankheitsbedingten Rücktritt informieren.

Einreichungsform:
Es ist lediglich die ärztliche Bescheinigung (Attest) beim Prüfer abzugeben.

Entscheidung:
Der Prüfer prüft das Attest und vereinbart, wenn keine Zweifel an der Aussagefähigkeit vorliegen, nach Ablauf der attestierten Dauer der Prüfungsunfähigkeit zeitnah einen neuen Prüfungstermin. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 10. Juli 2007.

 

Vorgehen beim Rücktritt von Prüfungen wegen Krankheit (26.10.2006)


Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften möchte an dieser Stelle nochmals die Regelungen für einen Rücktritt von Prüfungen wegen Krankheit (Beschluss vom 31.01.2006) klarstellen.

Sowohl für mündliche als auch für schriftliche Prüfungen gilt: Rücktrittsanträge müssen zusammen mit einem gültigen Attest spätestens am 5. auf den Prüfungstermin folgenden Werktag (Mo-Fr) beim Prüfungsamt eingegangen sein. Um diese Frist zu wahren, werden auch Rücktrittsanträge mit gültigem Attest per Fax oder eingescannt per Email akzeptiert, sofern die Originalunterlagen schnellstmöglich beim Prüfungsamt nachgereicht werden.

Lediglich bei mündlichen Prüfungen muss darüber hinaus spätestens am ursprünglich geplanten Prüfungstermin der betreffende Lehrstuhl (Prüfer oder Koordinator) telefonisch oder per Fax/ Email über den krankheitsbedingten Rücktrittsantrag informiert werden.

Stuttgart, 26.10.2006
gez. Prof. Dr. Burkhard Pedell

  

Vorgehen beim Rücktritt von Prüfungen wegen Krankheit (23.02.2006)


Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften hat in seiner Sitzung am 31.01.2006 beschlossen:

Folgende Regelungen für Anträge auf Prüfungsrücktritt wegen Krankheit gelten ab dem 01.03.2006:

Einreichungstermin für den Rücktrittsantrag:

  • Spätestens am 5. auf den Prüfungstermin folgenden Werktag (Mo-Fr) muss der Rücktrittsantrag beim Prüfungsamt eingegangen sein.

Einreichungsort:

  • Anträge können ausschließlich beim Prüfungsamt eingereicht werden.
  • Zusätzlich müssen die Studierenden spätestens am ursprünglich geplanten Prüfungstermin den betreffenden Lehrstuhl / Prüfer / Koordinator per Telefon, Fax oder Mail über ihren krankheitsbedingten Rücktrittsantrag benachrichtigen (lassen).

Einreichungsform:

  • Anträge auf krankheitsbedingten Rücktritt von mündlichen Prüfungen sind zwingend auf dem Rücktrittsformular unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung (Attest) und unter Angabe aller erforderlichen Informationen zu stellen, ohne vollständig ausgefülltes For-mular werden Atteste nicht entgegengenommen.

Entscheidung:

  • Das Prüfungsamt entscheidet wie bisher und benachrichtigt die Prüfer über die attestierte Dauer der Prüfungsunfähigkeit. Die Festsetzung des neuen Prüfungstermins obliegt dem Prüfer.
  • Die Nichtbeachtung der Fristen und formalen Anforderungen durch die Studierenden führt grundsätzlich zur Ablehnung des Rücktrittsantrags.
  • In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Stuttgart, 22.02.2006 
gez. Prof. Dr. Erich Zahn

 

Einreichung von ärztlichen Bescheinigungen (18.11.2004)


Zukünftig ist im Zusammenhang mit Anträgen, die abweichend von § 8 Abs. 3 S. 1 PO (unverzüglich eingereichtes Rücktrittsgesuch von nicht angetretenen Prüfungen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) gestellt werden, vor einer Genehmigung gem. § 8 Abs. 3 S. 3 PO mit der Aufforderung zur Nachreichung nachfolgender Unterlagen zu rechnen:

  • Nachreichung einer ausführlicheren Begründung durch den Antragsteller und eine
  • Ausführliche Stellungnahme des behandelnden Arztes oder das Gutachten eines zweiten Arztes, eines Psychologen o.ä.

Die Bestimmungen des Datenschutzes werden dabei in vollem Umfang und ohne Einschränkungen durch den Prüfungsausschuss berücksichtigt.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 16. November 2004.

 

Änderungen von Prüfungsordnungen

Seminararbeiten im Bachelorstudiengang BWL t.o. (07.02.2012)


Der Prüfungsausschuss beschließt für den Bachelorstudiengang BWL t.o., dass für Seminararbeiten eine schriftliche Versicherung wie bei einer Bachelorarbeit gemäß § 24 Absatz 8 PO Bachelor of Science BWL t.o. enthalten müssen.Die Regelung tritt ab sofort in Kraft.

 
Seminararbeiten im Masterstudiengang BWL t.o. (15.12.2011)


„Der Prüfungsausschuss beschließt mit Blick auf den Masterstudiengang BWL t.o., dass im Rahmen von Seminaren angefertigte Hausarbeiten eine schriftliche Versicherung wie bei einer Masterarbeit gemäß § 22 Abs. 8 PO MSc BWL t.o enthalten müssen.“

 

Ablegung der Diplomprüfung in AVWL nach Auslaufen der alten PO (01.02.2006)


Aufgrund des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 15.11.2005 gelten für Studierende, die bislang nach alter PO studiert haben und nach dem Prüfungstermin SS 2005 Ihre Diplomprüfung in AVWL noch nicht abgeschlossen haben, folgende Regelungen:

Sind bereits Leistungen (Übungsschein, Vorlesungsklausur) nach alter PO erbracht worden, werden diese als Teilleistung anerkannt. Die Erbringung der weiteren Teilleistungen erfolgt gemäß der PO vom 1. Oktober 2003. Sind noch keine Leistungen erbracht, so ist die Diplomprüfung in AVWL gemäß der PO vom 22. August 2005 abzulegen.

Die Anerkennung von Leistungsnachweisen regelt der Prüfungsausschuss auf Antrag der Studierenden.

gez. Prof. Dr. Frank C. Englmann

 

Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 15.11.2005 zum Übergang alte-neue Prüfungsordnung


Ist hier zu finden.

 

Wählbare Fächer im Rahmen der Diplomprüfung im Fach Allgemeine Volkswirtschaftslehre des Studiengangs BWL techn. gemäß Prüfungsordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2003


Studierende des Diplomstudiengangs BWL techn., die bis zum SS 2004 ihre erste Teilprüfung in AVWL abgelegt haben und für die diesbezüglich die Prüfungsordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2003 gilt, können ab dem WS 05/06 für die schriftliche und mündliche Prüfung zwischen folgenden Fächern wählen, sofern die Prüfung in dem jeweiligen Fach noch nicht bestanden wurde.

A

Konjunktur und Beschäftigung

B

Wirtschaftspolitik I

C

Unternehmensstrategien im Wettbewerb I

D

Innovation und Wachstum

E

Unternehmensstrategien im Wettbewerb II

G

Globalisierung

Quelle: Prof. Dr. Frank C. Englmann

 

Wählbare Fächer im Rahmen der Diplomprüfung im Studiengang technisch orientierte Volkswirtschaftslehre ab dem SS 2005 (22.03.2005)


Im Studiengang VWL techn. werden ab dem SS 2005 im Rahmen der Diplomprüfung in Allgemeiner Volkswirtschaftslehre nur noch die folgenden Pflichtfächer schriftlich geprüft (AVWL I u. II):

A

Konjunktur und Beschäftigung

B

Wirtschaftspolitik II

C

Unternehmensstrategien im Wettbewerb I

D

Innovation und Wachstum

Die Reihenfolge und die Kombination der Pflichtfächer kann beliebig festgelegt werden. Das Seminar (AVWL III) ist in einem der genannten Fächer zu belegen.

Quelle: Mitteilung des Geschäftsführenden Direktors des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Recht vom 16.03.2005.

 

Diplomprüfung in Allgemeiner Volkswirtschaftslehre (alte PO) im SS 2005 (25.02.2005)


Für den Prüfungstermin im Sommersemester 2005 sind im Rahmen der Diplomprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 20.10.1995 ("alte PO") in Allgemeiner Volkswirtschaftslehre die nachfolgenden Fächer wählbar:

A

Wirtschaftspolitik I

B

Konjunktur und Beschäftigung

C

Unternehmensstrategien im Wettbewerb I

D

Geld und Inflation

E

Wirtschaftswachstum

G

Globalisierung

H

Innovationsökonomik

Quelle: Mitteilung des Geschäftsführenden Direktors des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Recht vom 25.02.2005.

 

Persönliche Erklärung im Rahmen von Seminararbeiten (16.12.2004)


Alle Seminararbeiten gem. § 24 PO müssen zukünftig eine ehrenwörtliche Erklärung (wie bei der Diplomarbeit gem. § 22 Abs. 5 PO) enthalten in der der Kandidat versichert, dass die Arbeit eigenhändig angefertigt wurde und alle verwendeten Quellen angegeben wurden. Diese Regelung gilt für alle Seminare und Integrationsseminare im Rahmen der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge an der Universität Stuttgart ab dem SS 2005.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 14. Dezember 2004.

 

Änderungen der Prüfungsordnung und des Studienplans (02.12.2004)


Bitte beachten Sie die durch den Studiendekan Wirtschaftswissenschaften zusammengestellten Änderungen der Prüfungsordnung und des Studienplans in den Studiengängen technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre und technisch orientierte Volkswirtschaftslehre zum 01.10.2004.

Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen beachten Sie bitte unbedingt die weiter unten (Einträge vom 18.11.2004 sowie vom 24.10.2004) aufgeführten Übergangsbestimmungen.

 

Änderungen im Studienplan Unternehmenslogistik (02.12.2004)


Im Zuge der Änderungen des Studienplans zum 01.10.2004 wurden das Veranstaltungsangebot und die Prüfungsmodalitäten in der speziellen Betriebswirtschaftslehre Unternehmenslogistik modifiziert. Studierende, die bis zum SS 2004 bereits eine Teilprüfung nach den Bestimmungen des alten Studienplans abgelegt haben, wenden sich bitte an den Lehrstuhl für Investitionsgütermarketing und Beschaffungsmanagement um nähere Informationen zu den Modalitäten für die Ablegung der ausstehenden Teilprüfung zu erfragen.

 

Übergangsbestimmungen im technischen Fach Verkehr und Logistik (18.11.2004)


Studierende des technischen Fachs „Verkehr und Logistik“ können zum WS 2004/05 einmalig und unwiderruflich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Antrag auf Wechsel in eines der technischen Fächer „Verkehr“ oder „Logistik“ stellen, ohne dass hierfür die Inanspruchnahme der regulären Fachwechselmöglichkeit erforderlich ist. Der Antrag ist vor dem regulären Anmeldetermin für die Frühjahrsprüfungen 2005 zu stellen. Die Verrechnung eventuell bereits erbrachter Teilleistungen erfolgt durch das IFT bzw. das IEV.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 16. November 2004.

 

Festsetzung der Gesamtnote im Rahmen der Diplomvorprüfung (18.11.2004)


Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung gem. § 18 Abs. 1 PO wird in allen wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiengängen an der Universität Stuttgart einheitlich festgesetzt, indem der Durchschnitt aus den gleichgewichteten Ergebnissen aller vorgeschriebenen (zweistündigen) Klausurarbeiten gebildet wird, wobei gem. § 9 Abs. 7 PO nur die erste Dezimalstelle Berücksichtigung findet.

Im Zeugnis der Diplomvorprüfung werden gem. § 18 Abs. 1 PO die Ergebnisse der einzelnen Klausurarbeiten sowie die Gesamtnote (jeweils in ganzen Noten) aufgeführt.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 16. November 2004.

 

Zulässigkeit von Prüfungsvorleistungen (18.11.2004)


Alle über die allgemeinen (§§ 10 und 19 PO) hinausgehenden Zulassungsvoraussetzungen, wie z.B. Pflichtscheine, Teilnahmepflicht, Bearbeitung von Übungsaufgaben usw. sind nicht durch die Prüfungsordnung gedeckt und daher als bindende Zulassungsvoraussetzung zu einer Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung unzulässig. Der Prüfungsausschuss empfiehlt den Studierenden dennoch dringend die Teilnahme an den von den Prüfern empfohlenen entsprechenden Veranstaltungen und Angeboten.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 16. November 2004.

 

Übergangsbestimmungen im Fach AVWL nach neuer PO (24.10.2004)


Konkretisierend zu den am 28.06.2004 bekannt gegebenen Übergangsregelungen für die Diplomprüfung im Fach Allgemeine Volkswirtschaftslehre nach neuer PO (Einführung von Pflichtfächern) hat das Institut für Volkswirtschaftslehre und Recht mitgeteilt, dass eine Prüfung dann im Sinne der Übergangsregelungen als abgelegt gilt, wenn an ihr teilgenommen wurde. Daher finden

auf Studierende, die spätestens im SS 2004 an der ersten Teilprüfung in AVWL teilgenommen haben (unabhängig vom Bestehen) die bisherigen Prüfungsbestimmungen (unter Beachtung der gem. Übergangsbestimmungen angebotenen Fächer) Anwendung.
auf Studierende, die bislang noch keine Teilprüfung in AVWL angemeldet haben oder bislang von allen angemeldeten Prüfungen krankheitsbedingt oder aus anderem Grund zurückgetreten sind die neuen Prüfungsbestimmungen Anwendung.
Quelle: Mitteilung der Geschäftsführung des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Recht vom 22. Oktober 2004.

 

Umgang mit Täuschungsversuchen (14.07.2004)


Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften hat in seiner Sitzung vom 13. Juli 2004 nachfolgende Grundsätze der Bewertung und des Umgangs mit Täuschungsversuchen verabschiedet:

Täuschungsversuche stellen die Verschaffung eines unfairen Vorteils gegenüber den Kommilitonen dar und erfüllen den Tatbestand des Betrugs bzw. des Betrugsversuchs. Es existieren keinerlei Gründe, die ein derartiges Verhalten rechtfertigen.

Als Konsequenz aus einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs ergeben sich grundsätzlich:

    • Bewertung der entsprechenden Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend (5,0)“. Der Täuschungsversuch wird zudem als solcher in den Bescheid über Prüfungsleistungen aufgenommen.
      Verlust des Anspruchs auf eine mündliche Nachprüfung im Rahmen der Wiederholungsprüfung.
      In schwerwiegenden Fällen (z.B. im Wiederholungsfall) kann der Prüfungssauschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen, d.h. das Studium ist in diesem Fall beendet. Der Prüfungsausschuss ist der Auffassung, dass bei Vorliegen folgender Voraussetzungen in der Regel von einem schweren Fall der Täuschung auszugehen ist und der Ausschluss von weiteren Prüfungen angemessen ist:
      1. Wiederholte Täuschung 
      2. Verwendung von Handys
      3. Die Übernahme von fremden geistigem Eigentum ohne Kenntlichmachung in nicht unerheblichem Umfang
      4. oder ein ähnlich schwerer Fall.
    • Wird ein Täuschungsversuch erst nach Abschluss des Studiums bekannt, kann das bereits ausgestellte Zeugnis oder Diplom wieder entzogen werden.


Zu den kommenden Prüfungsterminen ist aus gegebenem Anlass mit intensiveren Kontrollen während der Prüfungen zu rechnen.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 13.07.2004

 

Genehmigung der Zweitwiederholung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomvorprüfung (14.07.2004)


§ 16 Abs. 3 PO begrenzt die Anzahl möglicher Zweitwiederholungen im Rahmen der Diplomvorprüfung auf eine Prüfungsleistung. Dabei handelt es sich um eine nach ihrer Formulierung im Wortlaut auszulegende Regelung. Anträge auf mehr als eine Zweitwiederholung sind daher grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Ebenfalls nicht ge-nehmigungsfähig sind weitere Prüfungsversuche im Anschluss an das Nichtbestehen der mündlichen Nachprüfung im Rahmen der Zweitwiederholung in dem entsprechenden Fach.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 13.07.2004

 

Änderungen im Rahmen der Diplomprüfung in dem Fach Allgemeine Volkswirtschaftslehre (neue PO) (28.06.2004)


1. Neue Prüfungsbestimmungen: angebotene Fachgebiete ab dem WS 2004/05

A Pflichtveranstaltungen

(1) Konjunktur und Beschäftigung

Prof. Englmann

(2) Wirtschaftspolitik I

Prof. Franke

(3) Unternehmensstrategien im Wettbewerb I

Prof. Woeckener

(4) Innovation und Wachstum

Prof. Englmann

B Wahlpflichtveranstaltungen

(5) Unternehmensstrategien im Wettbewerb II

Prof. Woeckener

(6) Globalisierung

Prof. Franke

Die Diplomprüfung in dem Fach Allgemeine Volkswirtschaftslehre wird als abschnittsweise Prüfung durchgeführt und setzt sich zukünftig wie nachfolgend zusammen:

AVWL I

2 Pflichtfächer

Schriftliche Prüfung von 180 Minuten Dauer

AVWL II

2 Pflichtfächer

Schriftliche Prüfung von 180 Minuten Dauer

AVWL III

1 Wahlpflichtfach

Schriftliche Prüfung von 90 Minuten Dauer

Die Reihenfolge und die Kombination der Pflichtfächer können dabei durch die Studierenden beliebig festgelegt werden. Mündliche Prüfung und Seminarleistung sind nicht mehr Bestandteil der Diplomprüfung.

 

2. Übergangsbestimmungen für die schriftliche Diplomprüfung

Die neuen Prüfungsbestimmungen gelten für die Studierenden, die ab dem WS 2004/05 ihre erste Teilprüfung in AVWL ablegen.

Studierende, die bis zum SS 2004 ihre erste Teilprüfung in AVWL abgelegt haben, können weiterhin fünf Fächer frei wählen. Allerdings werden die Prüfungen in den bisherigen „alten“ Fächern nur noch für eine gewisse Zeit angeboten:

Fach

bis

Geld und Inflation

SS 2005

Internationale Wirtschaftspolitik *

SS 2004

Wirtschaftswachstum

SS 2005

Innovationsökonomik **

SS 2005


* ab WS 2004/05 weitergeführt und geprüft als "Globalisierung" durch Prof. Franke
** Im SS können die Studierenden nach neuer PO alte Fassung zwischen 2 Aufgaben zum Thema Innovationsökonomik im Umfang von 20 Punkten wählen. Die Prüfungsinhalte der einen Aufgabe orientieren sich am Skript "Innovation und Wachstum" (Stand SS 2005), die der anderen am Skript "Innovationsökonomik" (Stand SS 2004). Diese Regelung gilt entsprechend auch für die mündliche Prüfung.

Danach beziehen sich die Wahlmöglichkeiten in der Prüfung auf die Fächer des neuen Fächerkatalogs.

 

3. Übergangsbestimmungen für die mündliche Diplomprüfung

Für Studierende, die bis zum SS 04 ihre erste Teilprüfung in AVWL abgelegt haben, gibt es keine Frist, wann sie sich letztmalig für eine mündliche Prüfung anmelden können.

Die mündlichen Prüfungen in den bisher angebotenen Fächern finden letztmalig wie folgt statt.

Fach

bis

Geld und Inflation

SS 2005

Internationale Wirtschaftspolitik *

SS 2004

Wirtschaftswachstum

SS 2005

Innovationsökonomik **

SS 2005


* ab WS 2004/05 weitergeführt und geprüft als "Globalisierung" durch Prof. Franke
** Im SS können die Studierenden nach neuer PO alte Fassung zwischen 2 Aufgaben zum Thema Innovationsökonomik im Umfang von 20 Punkten wählen. Die Prüfungsinhalte der einen Aufgabe orientieren sich am Skript "Innovation und Wachstum" (Stand SS 2005), die der anderen am Skript "Innovationsökonomik" (Stand SS 2004). Diese Regelung gilt entsprechend auch für die mündliche Prüfung.

Danach ist die mündliche Prüfung in einem der neuen Fächer abzulegen.

 

Wählbare Fächer im Rahmen der Diplomprüfung in dem Fach Allgemeine Volkswirtschaftslehre (alte PO) (25.06.2004)


Ab dem Sommersemester 2004 sind im Rahmen der Diplomprüfung in Allgemeiner Volkswirtschaftslehre die nachfolgenden Fächer wählbar:

- Wirtschaftspolitik I
- Konjunktur und Beschäftigung
- Unternehmensstrategien im Wettbewerb I
- Geld und Inflation
- Wirtschaftswachstum
- Umwelt- und Ressourcenökonomik
- Internationale Wirtschaftspolitik
- Innovationsökonomik

Das Fach "Unternehmensstrategien im Wettbewerb I" tritt an Stelle des Fachs "Wettbewerb: Theorie und Politik"; das Fach räumliche Ökonomik" ist nicht mehr wählbar.

Quelle: Mitteilung des Geschäftsführenden Direktors des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Recht vom 25.06.2004.

 

Wichtige Information für BAFöG-Empfänger (15.06.2004)


Nach den geltenden Bestimmungen haben Studierende, die BAFöG-Empfänger sind und Prüfungen, die Bestandteil der Orientierungsprüfung sind, wiederholen müssen, jeweils bis zum 30.9. (Sommersemester) bzw. 31.3. (Wintersemester) den Nachweis zu erbringen, dass sie die Orientierungsprüfung bestanden haben. Dabei sind diese Termine tagesgenau zu interpretieren und nicht abhängig der tatsächlichen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse oder dem Termin einer gegebenenfalls erforderlichen mündlichen Nachprüfung.

Sofern der oben genannte Fall auf Sie zutrifft, setzen Sie sich bitte im Anschluss an die Prüfungsanmeldung beim Prüfungsamt unverzüglich, spätestens bis 30.06. (Sommersemester) bzw. 31.01. (Wintersemester), unter Vorlage eines aktuellen BAFöG-Bescheids und eines aktuellen Bescheids über Prüfungsleistungen persönlich mit dem Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften in Verbindung, damit das rechtzeitige Vorliegen der Prüfungsergebnisse gewährleistet werden kann.

Bitte beachten Sie die Verbindlichkeit dieser Regelung in Ihrem eigenen Interesse: Wird der Nachweis des (Nicht-)Bestehens der Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum 30.9. (Sommersemester) bzw. 31.3. (Wintersemester) erbracht, erlischt im Falle eines Studiengangwechsels der Anspruch auf Bezug von Leistungen nach dem BAFöG!

Quelle: Mitteilung des Studiendekans Wirtschaftswissenschaften vom 10.06.2004

 

Aufgabenstellung im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (Diplomprüfung nach alter PO) (27.01.2004)


Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Prüflinge im Fach ABWL nach alter PO wird der bisherige Modus der Prüfungsstellung, d.h. die Anonymisierung der Aufgaben, beibehalten.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 27. Januar 2004.

 

Zweitwiederholung von Seminaren im Rahmen der Diplomprüfung (27.01.2004)


Die Möglichkeit der Zweitwiederholung ("Joker") im Rahmen der Diplomprüfung kann sowohl für die Teilprüfungen I und II als auch für das Seminar bzw. Integrationsseminar in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung der Anzahl möglicher Zweitwiederholungen auf eine Prüfung je Prüfungsfach gem. § 27 Abs. 3 PO ist zu beachten.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 27. Januar 2004.

 

Wahlpflichtfächer an der Universität Hohenheim (27.01.2004)


Im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der Universität Hohenheim ist es für Studierende der BWL techn. sowie der VWL techn. möglich, an der Universität Hohenheim Wahlpflichtfächer gem. § 21 Abs. 2 Nr. 4 PO zu belegen, die an der Universität Stuttgart nicht angeboten werden. Studierende müssen dieses Vertiefungsfach sowohl an der Universität Hohenheim, als auch an der Universität Stuttgart anmelden. Die Anmeldung an der Universität Stuttgart erfolgt als Gesamtfach beim Prüfungsamt während der ordentlichen Anmeldetermine; die Anmeldung an der Universität Hohenheim in Absprache mit dem anbietenden Lehrstuhl. Möglichen Wahlpflichtfächer sind:

- Absatzwirtschaft
- Angewandte Sozialforschung und Statistik
- Außenwirtschaft
- Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen
- Entrepreneurship
- Finanzwissenschaft
- Haushalts- und Konsumökonomik
- Industrieökonomik
- Internationales Management
- Internationales Management
- Kreditwirtschaft
- Makroökonomik und Prozesspolitik
- Management sozialer Einrichtungen
- Politische Ökonomie
- Produktion und Logistik
- Rechnungswesen und Finanzierung
- Statistik und Ökonometrie
- Umweltmanagement
- Unternehmensforschung
- Wirtschaftspsychologie

Im Rahmen des Kooperationsabkommens mit der Universität Hohenheim kann im Studiengang BWL techn. maximal ein Fach, das Wahlpflichtfach gem. § 21 Abs. 2 Nr. 4, an der Universität Hohenheim abgelegt werden. Die restlichen Prüfungsfächer sind an der Universität Stuttgart zu erbringen.

Quelle: § 21 Abs. 2 PO; Beschlüsse des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 21.01.2003 sowie vom 27.01.2004.

 

Teilanerkennungen von Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomvorprüfung (27.01.2004)


1. Lautet das Gesamtergebnis einer Prüfung „nicht ausreichend (5,0)“, sind aus dieser Prüfung keine Teilleistungen anerkennbar, und zwar unabhängig von der Punktzahl, die in den einzelnen Fächern erzielt wurde.

2. Erfolgreich erbrachte Prüfungsteile im Rahmen der Blockprüfung BWL I werden ebenfalls nicht als bestandene Teilprüfungen gem. den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 PO n.F. angerechnet, sofern als Gesamtergebnis der Prüfung BWL I die Note „nicht ausreichend (5,0)“ festgesetzt wurde.

3. Kandidaten, die bereits an der Prüfung BWL I nach den Bestimmungen der neuen Prüfungsordnung teilgenommen und diese nicht bestanden haben, können für die Wiederholungsprüfung die Regelung des § 15 Abs. 1 PO n.F. in Anspruch nehmen, d.h. die Wiederholungsprüfung in zwei Teilen ablegen. Kandidaten, die von der Prüfung BWL I zurückgetreten sind, haben die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin in der ursprünglich angemeldeten Form, d.h. als Gesamtprüfung, abzulegen.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 27.01.2004

 

Anmeldung zur Diplomvorprüfung in BWL I, II, III sowie VWL I, II, III bei teilweiser Anerkennung (07.01.2004)


Wurden Ihnen im Rahmen der Zulassung zu den Studiengängen BWL techn. und VWL techn. oder nachträglich Teilleistungen der Diplomvorprüfung in den Fächern Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I, II und III oder Volkswirtschaftslehre I, II und III anerkannt (beispielsweise eine Anerkennung des Fachs "Kosten- und Leistungsrechnung" in BWL I nach alter PO oder der Prüfungsteile "Personalmanagement" und "Organisation in BWL I nach neuer PO), ist dennoch die gesamte Prüfung (also "BWL I" oder "BWL II") regulär im vorgesehenen Anmeldezeitraum beim Prüfungsamt anzumelden.

Die Verrechnung der Teilanerkennung erfolgt über die Prüfungsorganisation des prüfenden Instituts, d.h. Ihnen werden automatisch nur die nicht anerkannten Prüfungsteile ausgehändigt.

 

Wechsel des Vertiefungsfachs im Hauptstudium nach neuer Prüfungsordnung (28.10.2003)


Nach neuer Prüfungsordnung ist ein einmaliger Wechsel eines Wahlpflichtfachs (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 und 4 PO) unter Berücksichtigung der Maßgaben der Prüfungsordnung möglich. Dabei gilt folgende Vorgehensweise:

1. Der Wechsel des Vertiefungsfaches ist mit Begründung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

2. Im zu wechselnden Fach dürfen nicht mehr als zwei von drei Teilprüfungen angemeldet worden sein. 
3. Um die Regelstudienzeit nicht zu gefährden, muss ein Antrag auf Wechsel des Vertiefungsfachs spätestens im 8. Fachsemester gestellt werden.

Quelle: § 21 PO vom 01.10.2003; Beschlüsse des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 21.01.2003, vom 28.10.2003 sowie vom 17.11.2004.

 

Anrechenbarkeit des Integrationsseminars im Hauptstudium (28.10.2003)


In einer speziellen Betriebswirtschaftslehre des Hauptstudiums sind 4 Leistungspunkte in einem Integrationsseminar zu erbringen. Diese werden derjenigen speziellen Betriebswirtschaftslehre angerechnet, aus welcher das Seminarthema gewählt wird (erkennbar z.B. über die Lehrstuhlzugehörigkeit des Betreuers).

Auf Wunsch des Studierenden kann das Integrationsseminar auch als reguläres Seminar des jeweiligen Vertiefungsfachs angerechnet werden.

Quelle: § 24 Abs. 1 Nr. 1 PO; Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 03. Juni 2003; ergänzender Beschluss des Vorstands des Betriebswirtschaftlichen Instituts vom Oktober 2003.

 

Zulassungsvoraussetzungen zu Seminaren und Integrationsseminaren (01.10.2003)


Seminarleistungen sind gem. § 24 Abs. 2-4 PO Teil der Diplomprüfung. Die Seminarleistung kann dabei grundsätzlich erst nach der ersten Teilprüfung in dem jeweiligen Fach erbracht werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen (Eingangsklausuren) sind nicht zulässig.

Quelle: § 24 Abs. 5 PO vom 01.10.2003.

 

Anmeldungsvoraussetzungen der Diplomarbeit nach neuer Prüfungsordnung (01.10.2003)


Wird die Diplomarbeit in einem Wahlpflichtfach (z.B. in einer speziellen Betriebswirtschaftslehre) angefertigt, müssen vor der Anmeldung in diesem Fach bereits mindestens 12 Leistungspunkte, davon 4 in einem Seminar oder Integrationsseminar erworben worden sein. Wird die Diplomarbeit im Bereich der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre oder im Technischen Fach angefertigt, müssen zuvor alle Leistungspunkte in dem betreffenden Fach erworben werden. Zusätzlich ist die Bescheinigung über die vollständige Ableistung des Praktikums (3 Monate) vorzulegen.

Quelle: § 20 Abs. 4 und 5 PO vom 01. 10.2003.

 

Teilnahmemöglichkeit an Prüfungen der Diplomprüfung unter Vorbehalt (01.10.2003)


Ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen ist die Teilnahme an Prüfungsleistungen der Diplomprüfung bereits zu dem Prüfungstermin möglich, an dem die Diplomvorprüfung voraussichtlich bestanden wird. Das voraussichtliche Bestehen wird angenommen, wenn bis zu dem entsprechenden Prüfungstermin lediglich zwei der geforderten Studien- und Prüfungsleistungen noch nicht erfolgreich erbracht wurden. Wird die Diplomvorprüfung zu diesem Prüfungstermin nicht bestanden, gelten alle an diesem Prüfungstermin erbrachten Prüfungsleistungen der Diplomprüfung als nicht erbracht.

Wird die Regelung der vorbehaltlichen Teilnahme an Prüfungen der Diplomprüfung in Anspruch genommen, so ist zu diesem Prüfungstermin kein unbegründeter (fristgerechter) Rücktritt von Prüfungen der Diplomvorprüfung möglich!

Quelle: §§ 8, 19 PO vom 01.10.2003.

 

Rücktritt von Prüfungen der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung (03.06.2003)


Fristgerechte Rücktritte gem. § 8 Abs. 1 S. 1 im Rahmen der Diplomvorprüfung sowie und Rücktritte wegen Krankheit im Rahmen der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung können gem. § 8 Abs. 1 S. 3 PO ausschließlich beim Prüfungsamt eingereicht werden.

Der Rücktritt von Prüfungen der Diplomprüfung gem. § 8 Abs. 1 S. 4 PO ist qualifiziert zu begründen. Insbesondere die einfache Erkl&aumlrung einer nicht durchdachten Studienorganisation genügt diesen Kriterien nicht und kann daher als Rücktrittsgrund grundsätzlich nicht anerkannt werden.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 03.06.2003.

 

Abschnittsweise Ablegung der Prüfung BWL I der Diplomvorprüfung (03.06.2003)


Die Prüfung in BWL I kann in zwei Teilen abgelegt werden, deren Dauer sich nach der Zahl der Semesterwochenstunden der dem Prüfungsstoff zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen richtet. Die Note ergibt sich aus den nach Semesterwochenstunden gewichteten Teilergebnissen. In diesem Fall müssen die Teilprüfungen und eventuelle Wiederholungen jeweils getrennt bestanden werden.

Wird die Prüfung im Fach BWL I gem. § 15 Abs. 1 S. 2 PO in zwei Teilen abgelegt, so umfasst der erste Teil eine Prüfung von 40 Minuten Dauer, die den Inhalt der Veranstaltung "Einführung in die entscheidungsorientierte Betriebswirtschaftslehre" zum Gegenstand hat, der zweite Teil eine Prüfung von 80 Minuten Dauer, die die Inhalte der Veranstaltungen "Produktionsmanagement für Güter und Dienstleistungen" sowie "Marketing" zum Gegenstand hat.

Bei erstmaliger Anmeldung der Prüfung beim Prüfungsamt ist unwiderruflich zu wählen, ob die Prüfung im Fach BWL I in einem Teil oder in zwei Teilen abgelegt wird.

Quelle: § 15 Abs. 1 PO; Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 03.06.2003.

 

Ablauf von Seminaren und Integrationsseminaren (03.06.2003)


Integrationsseminar und Seminar in den Wahlpflichtfächern sowie in der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre stellen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 PO eine Teil der Diplomprüfung dar. Daher gilt das folgende formalisierte Anmeldeverfahren:

1. Die Studierenden tragen sich nach Ankündigung der Seminarthemen (In der Regel in der letzten Vorlesungswoche; bitte Aushänge an den Abteilungen beachten) unmittelbar an der jeweiligen Abteilung in eine Anmeldeliste ein und geben dabei an, ob die Zulassungsvoraussetzungen (mind. eine bestandene Teilprüfung) bereits erfüllt sind.

2. Nach Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (bestandene erste Teilprüfung) erfolgt bis spätestens Ende März bzw. Ende September die endgültige Aufnahme. Ab diesem Zeitpunkt finden die für Diplomprüfungen geltenden qualifizierten Rücktrittsregelungen des § 8 PO Anwendung, d.h. das Thema kann nur noch mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften zurückgegeben werden.

3. Sind alle Seminarplätze vergeben, leitet die Abteilung die Teilnehmer an das Prüfungsamt weiter und veröffentlichen die zugelassenen Teilnehmer an geeigneter Stelle. Die Weiterleitung der Seminarlisten durch die Abteilungen entspricht der fristgerechten Anmeldung der Prüfung durch den Studierenden (§ 19 Abs. 2 PO). Eine Anmeldung des Seminars durch den Studierenden beim Prüfungsamt ist daher nicht erforderlich.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 03. Juni 2003.

 

Anerkennung von Teilleistungen der Orientierungsprüfung im Vordiplom (01.04.2003)


Mit der Orientierungsprüfung soll die Eignung des Studierenden für das technisch orientierte betriebswirtschaftliche Studium nachgewiesen werden. Dazu müssen drei bestimmte Teilprüfungen bis zu Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters erbracht worden sein. Vom Prüfungsausschuss anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen des Vordiploms aus dem in § 13 Abs. 2 PO vom 01. Juni 2002 bzw. in § 12a Abs. 2 PO 20. Oktober 2002 i.d.F. vom 01. Oktober 2000 genannten Fächerkatalog sind dabei als bestandene Teilprüfungen für die Orientierungsprüfung zu werten.

Quelle: §13 PO vom 01.10. 2003 bzw. § 12a PO vom 20. Oktober 2002 i.d.F. vom 01. Oktober 2000; Beschluss des Prüfungsausschusses BWL techn. vom 05. Februar 2002.

 

Ablauf des Magister-Nebenfach-Studiums Betriebswirtschaftslehre nach Änderung der Prüfungsordnung BWL techn. (03.06.2003)


Die Prüfungsmodalitäten des Magister-Nebenfachs Betriebswirtschaftslehre werden durch die Umstellung der Prüfungsordnung im Studiengang technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre nicht beeinflusst. Die Magisterordnung gilt weiter in der bisherigen Form.

Zulassungsvoraussetzung zum Seminar ist weiterhin die Teilnahme an einer vorlesungsbegleitenden Übung, die durch eine Klausur oder eine mündliche Prüfung abgeschlossen wird.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften vom 03.06.2003.

 

Inhalte der Klausur BWL II für Magisterstudierende (30.05.2003)


Bedingt durch den Wegfall des Fachs Forschung und Entwicklung setzt sich die zweistündige Zwischenprüfung "BWL II" für Studierende der Magister-Nebenfachkombination "Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre" wie folgt zusammen:

- Finanzierung und Investition: 40 Punkte
- Personalmanagement: 20 Punkte
- Organisationsgestaltung: 20 Punkte
- Wirtschaftsinformatik: 20 Punkte
Gesamtpunktzahl :100 Punkte

Gem. § 4 Nr. 2 des fachspezifischen Teils der Magister-Zwischenprüfungsordnung Nr. 5 BWL können entweder der Prüfungsblock "Finanzierung und Investition" oder zwei der drei Prüfungsteile Personalmanagement, Organisationsgestaltung und Wirtschaftsinformatik durch das Fach "Leistungswirtschaftliche Funktionen (Marketing und Produktionswirtschaft)" im Umfang von 40 Punkten ersetzt werden. Die Fächerwahl ist gemeinsam mit der Prüfungsanmeldung vorzunehmen.

 

Änderungen bei der Zulassung zur Magisterprüfung des Magister-Nebenfachs Volkswirtschaftslehre im Zuge der Umstellung der PO im Studiengang BWL techn. (01.04.2003)


Die Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung in Volkswirtschaftslehre sind seit Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung für den Studiengang BWL techn. wie folgt geregelt:

Für Studierende, die bis zum 01.10.2002 bereits Scheine im Hauptdiplom erworben haben ist erforderlich:

- 1 Schein aus der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre (zusammengesetzt aus 1 Klausur und 1 Übung oder aus 2 Klausuren)

- 1 Seminarschein (Hausarbeit und Vortrag) aus dem gewählten Vertiefungsfach.

Für Studierende, die ihr Hauptstudium zum Wintersemester 2002/03 begonnen haben ist erforderlich:

- 1 Seminarschein (Hausarbeit und Vortrag) aus dem gewählten Vertiefungsfach

- 1 Schein aus der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre basierend auf der Klausur Volkswirtschaftslehre Teil 3 (Wirtschaftspolitik I und Einführung in die Finanzwissenschaft)

 

Nicht angemeldete Teilnahme an Diplomvor- bzw. Zwischenprüfungen (01.04.2003)


Diplomvorprüfungen bzw. Zwischenprüfungen sind fristgerecht bei der zuständigen Stelle (siehe Prüfungen) anzumelden. Die dadurch erfolgte Aufnahme in die Prüfungsliste berechtigt zur Teilnahme an den angemeldeten Prüfungen.

Bei Nichterscheinen auf der vor Beginn der Prüfung verlesenen Teilnehmerliste kann an der betreffenden Prüfung nur unter Vorbehalt teilgenommen werden. Die Kenntnis des Vorbehalts ist vor Prüfungsbeginn bei den Aufsichtsführenden schriftlich zu bestätigen. Die Teilnahmeberechtigung ist nachträglich binnen einer Woche durch eine schriftliche Bestätigung der fristgerechten Anmeldung durch den Prüfungsamtes/ des Prüfungsausschusses beim zuständigen Prüfer nachzuweisen. Ansonsten wird die Klausur nicht bewertet. Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht möglich.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses BWL techn. vom 15. Mai 2001.

 

Prüfungen bei Beurlaubung (01.04.2003)


Studierende sind grundsätzlich berechtigt, auch während einer Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind. Grundsätzlich dürfen somit sowohl die Diplomprüfung als auch Prüfungen der Diplomvorprüfung abgelegt werden.

Ausgenommen sind alle studienbegleitenden Prüfungen. Hierzu zählen in der Diplomvorprüfung die (unbenoteten) Klausuren in Finanzbuchhaltung, Mathematik I und II (alte und neue Prüfungsordnung) sowie in Statistik I und II (nur neue Prüfungsordnung) sowie im Hauptdiplom nach alter PO die Teilnahme an Vorlesungsklausuren, nach neuer PO die Teilnahme am Seminar.

Quelle: § 90 Abs. 2 UG

 

Prüfungen nach Exmatrikulation (01.04.2003)


Nach den an der Universität Stuttgart geltenden Prüfungsordnungen muss man zum Zeitpunkt der Zulassung (entspricht der Anmeldung) zu einer (Teil)-Prüfung bzw. zum Zeitpunkt der Anmeldung der Diplomarbeit im entsprechenden Studiengang zugelassen und eingeschrieben sein. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung bzw. der Abgabe der Diplomarbeit muss der Studierende nicht mehr eingeschrieben sein. Dieser Rechtsauffassung folgt auch das Wissenschaftsministerium ausdrücklich:

„Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist der Auffassung, dass eine auf Antrag des Studierenden vorgenommene Exmatrikulation unbeschadet aller anderen Rechtsnachteile ein durch bereits erfolgte Zulassung zur Abschlussprüfung begründetes Prüfungsverhältnis nicht zerstört.“

Zu beachten sind allerdings die außeruniversitären Folgen, wie z.B. Krankenkasse, Studi-Ticket oder gegebenenfalls Aufenthaltsbewilligungen.

Quellen: Erlass des MWK vom 24.07.1998; Schreiben des Dezernats III vom 14.02.2002.

 

Benutzung von Fremdsprachenwörterbüchern in schriftlichen Prüfungen (01.04.2003)


Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften befürwortet die Zulassung von Fremdsprachenwörterbüchern in schriftlichen Prüfungen. Bitte erkundigen Sie sich dennoch vor Beginn jeder Prüfung bei den Aufsichtsführenden über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wörterbuchs.

 

Anmeldung und Ablegung von abschnittsweisen Prüfungen im Teil B der Diplomprüfung (technisches Fach) (01.04.2003)


Sieht die Anlage zu den §§ 20 Abs. 3, 24 Abs. 2 der Prüfungsordnung (neue PO) bzw. zu den §§ 19 Abs. 3, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 S. 3 (alte PO) die abschnittsweise Ablegung der Diplomprüfung im Teil B vor, gehen - neben den als Pflichtfächern zwingend geforderten Prüfungsleistungen - die Wahlpflichtleistungen in der Reihenfolge ihrer erstmaligen Anmeldung in die Festsetzung der Note im Teil B ein, und zwar bis die insgesamt geforderte Semesterwochenstundenzahl von 16 SWS erstmalig erreicht oder überschritten ist. Maßgebend für die Reihenfolge ist dabei die erstmalige Anmeldung zur Prüfung, nicht das Bestehen derselben. Nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen daher im selben Wahlpflichtfach wiederholt werden.

Quelle: Beschluss des Prüfungsausschusses vom 14. Mai 2002.

 

Unentschuldigtes Fernbleiben bei einer mündlichen Diplomprüfung nach alter Prüfungsordnung (01.04.2003)


Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 der PO für den Diplomstudiengang BWL techn. gilt eine mündliche Diplomprüfung bei unentschuldigtem Fernbleiben als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

Ist die vorangegangene schriftliche Diplomprüfung mit mindestens 3,0 bewertet worden, ergibt sich gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 PO im Teil A der Diplomprüfung - d.h. in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern - eine Fachnote von mindestens 4,0. Das hat zur Folge, dass die gesamte Diplomprüfung in diesem Fach ungeachtet der Festsetzung der Note 5,0 in der mündlichen Prüfung als bestanden gilt und gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 PO nicht wiederholt werden kann.

Quelle: §§ 8, 9, 26 PO vom 20. Oktober 1995 i.d.F. vom 01.07.2000.

 

Unentschuldigtes Fernbleiben von einer Wiederholungsklausur in der Diplomvorprüfung (01.04.2003)


Bleibt ein Kandidat einer Wiederholungsklausur der Diplomvorprüfung gem. § 16 Abs. 2 PO vom 1. Juni 2002 bzw. § 15 Abs. 2 PO vom 20. Oktober 1995 unentschuldigt fern, schließt dies eine mündliche Nachprüfung in diesem Fach aus, so dass die betreffende Wiederholungsprüfung insgesamt als nicht bestanden gilt.

Quelle: Beschlüsse des Prüfungsausschusses BWL techn. vom 24. Juni 1992 und vom 30. Oktober 1996.

 

Professoren:

Vorsitz

Kühnl, Christina (gew. am 14.04.2021 (rückw. zum 1.04.2021) bis 31.03.2024)
 

Mitglied

Large, Rudolf (gew. am 18.10.2023 bis. 17.10.2026)

 

Mitglied

Bluhm, Richard (gew. am 19.10.2022 bis. 18.10.2025)

 

Mitglied

Renzl, Birgit (gew. am 18.10.2023 bis 17.10.2026)

   

 

Wiss. Dienst:

Mitglied

Baur, Jens (Fak. 7) (gew. am 18.10.2023 bis 17.10.2026)

 

Mitglied

Becker, Susanne, Dr. (gew. am 18.10.2023 bis 17.10.2026)

 

Mitglied

Eschenbach, Thomas, Dr. (gew. am 18.10.2023 bis 17.10.2026)

 

Stellv.

Aschmann, Marion, Dr. (gew. am 18.10.2023 bis 17.10.2026)

 

Stellv.

Schneider, Katrin (Fak. 5) (gew. am 19.10.2022 bis. 18.10.2025)

 

Stellv.

Gäckle, Daniel (gew. am 18.10.2023 bis 17.10.2026)

     

Studentische Mitglieder:

 

Yau, Amelie (gew. am 18.10.2023)

   

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

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